Winterdienst   

 

                                                                                                                                                       

Der nächste Winter kommt bestimmt und haben Sie dafür schon vorgesorgt zwecks Winterdienst?

 

 

Wichtig für alle Eigentümer !!!

 

Sie als Eigentümer sind verantwortlich, dass der Fußweg am Tag (in der Regel von 7:00 bis 20:00 Uhr) geräumt  ist. 

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie dafür Zeit haben oder nicht.

 

Wenn Sie möchten führen wir für Sie diese Aufgaben durch. Diese Kosten können Sie dann auf die Mieter umlegen laut Betriebskostenverordnung.

 

 

Gern erstellen wir für Sie ein Angebot. 

Anfrage an:  kontakt@hausverwaltung-sommer.de 

 


Auszug

Stadtreinigungssatzung vom 25.05.1999 (i.d.F. vom 26.10.1999 und 26.02.2002) Amtsblatt Hohenstein-Ernstthal   04/2002

Satzung der Stadt Hohenstein-Ernstthal über die Stadtreinigung und den Winterdienst sowie über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr auf dem Gebiet der Stadt

Hohenstein-Ernstthal und dem Ortsteil Wüstenbrand

- Stadtreinigungssatzung -

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt

- die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,

- die Durchführung des Winterdienstes und

- die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr auf dem Gebiet der Stadt Hohenstein-Ernstthal und

dem Ortsteil Wüstenbrand.

(2) Verpflichtet zur Reinigung im Sinne dieser Satzung sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte,

Nutzer oder andere dinglich Berechtigte (hier Verpflichtete genannt) der angrenzenden Grundstücke.

§ 2 Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen für diese Satzung sind:

das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen vom 21. Januar 1993 (§ 51),

das Kommunalabgabengesetz für den Freistaat Sachsen vom 16. Juni 1993 (§ 9) und

die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21. April 1993 (§ 4 und 73) in der jeweils

gültigen Fassung.

 

III. Winterdienst

§ 8 Räumen und Streuen

(1) Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze werden von der Stadt entsprechend § 9 und 51 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen nach besten Kräften von Schnee beräumt und bei Schnee und Eisglätte gestreut.

(2) Das Räumen und Streuen erfolgt auf der Grundlage des Winterdienstplanes des Städtischen Bauhofes, der auch den Umfang und die Reihenfolge der Räum- und Streuarbeiten regelt. Ein Rechtsanspruch auf Räumen und Streuen gegenüber der Stadt besteht nicht.

(3) Durch Havarien (Rohrbrüche, Wasseraustritt oder ähnliches) entstehende Glättestellen sind durch die Betreiber der Versorgungsleitungen abzusichern.

(4) Kommt der Betreiber seinen Pflichten aus Abs. 3 nicht nach, werden die Gefahrenstellen durch die Stadt auf Kosten des Betreibers abgesichert.

(5) Das Salzen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist nur bei Gefahr, extremer Glätte (Eisregen) und auf den im Winterdienstplan besonders ausgewiesenen Straßenabschnitten erlaubt.

(6) Das Räumen und Streuen der Gehwege (entsprechend § 3 Abs. 2 bis 5) dieser öffentlichen Straßen sowie von Plätzen, Zufahrten oder Zugängen durch die Verpflichteten der angrenzenden Grundstücke bleibt davon unberührt.

(7) Gehwege und Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel sind bei Schneefall von den Verpflichteten der angrenzenden Grundstücke in einer solchen Breite von Schnee zu beräumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

(8) Der Schnee ist zwischen Fahrbahn und Gehweg so abzulagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Soweit die Ablagerung des beräumten Schnees außerhalb

des Verkehrsraumes den dazu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, darf er auf dem Verkehrsraum so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig behindert wird.

(9) Festgetretener oder aufgetauter Schnee oder Eis auf den Gehwegen sind - soweit zumutbar - zu lösen und zu beräumen.

(10) Hydranten sind von Schnee freizuhalten. Abflussrinnen und Straßeneinläufe sind bei beginnendem Tauwetter von Schnee freizuhalten.

(11) Wenn Schnee- und Eisglätte es erfordern, sind die Gehwege, Zugänge zur Fahrbahn sowie alle entsprechend § 3 Abs. 2-5 genannten Flächen mit salzfreien, abstumpfenden Materialien zu streuen.

Vorzugsweise sind Streumittel mit dem Blauen Umweltzeichen zu verwenden. Der Einsatz von Asche oder Kohlegrus ist nicht gestattet. Das Salzen von Gehwegen mittels Streusalz ist ausnahmsweise nur bei

Gefahr extremer Glätte (Eisregen) erlaubt. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf nicht auf ihnen abgelagert werden.

(12) Die unter (1) bis (5) genannten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, bei Schneefall ist das Räumen und Streuen unverzüglich durchzuführen. 

Mit der Beseitigung von nach 20.00 Uhr gefallenem Schnee und entstandener Glätte ist werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beginnen.

(13) Streugut ist nach der Schneeschmelze von den Verpflichteten der angrenzenden Grundstücke zu beräumen. Die Abfuhr erfolgt kostenlos durch den Städtischen Bauhof.

 

§ 9 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs.1 Nr.12 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Reinigungssatzung die Gehwege und Parkstreifen einschließlich Schnittgerinne der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten öffentlichen Straßen nicht reinigt;

1.2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Reinigungssatzung die Straßeneinläufe nicht freihält;

1.3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Reinigungssatzung alle übrigen Straßen, Gehwege (entsprechend § 3 Abs. 2-5), Plätze, Zufahrten oder Zugänge, Schnittgerinne sowie Randstreifen nicht reinigt;

1.4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Reinigungssatzung die Straßeneinläufe nicht freihält;

1.5. entgegen § 5 Abs. 3 Reinigungssatzung bei ausgebauten Straßen und Gehwegen nicht regelmäßig und so reinigt, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht eintreten kann;

1.6. entgegen § 5 Abs. 4 Reinigungssatzung bei unbefestigten Straßen Fremdkörper, grobe Verunreinigungen u.a. nicht beseitigt;

1.7. entgegen § 5 Abs. 5 Reinigungssatzung die Straßen nicht bis zur Straßenmitte bzw. bei Eckgrundstücken nicht bis zum Schnittpunkt der Mittellinien reinigt;

1.8. entgegen § 5 Abs. 6 Reinigungssatzung die Straßen und Gehwege nicht mindestens 1mal monatlich, außer an Sonn und gesetzlichen Feiertagen, 

bis zum Eintritt der Dämmerung reinigt, soweit nicht besondere Umstände ein sofortiges Reinigen erforderlich machen;

1.9. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 1 Reinigungssatzung die Gehwege nicht von Unkraut, Unrat sowie über hängenden Asten, Zweigen und anderen Pflanzenteilen freihält;

1.10. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 3 Reinigungssatzung Kochsalz verwendet;

1.11. entgegen § 8 Abs. 7 Reinigungssatzung Gehwege und Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel bei Schneefall nicht in einer solchen Breite von Schnee beräumt, 

dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird;

1.12. entgegen § 8 Abs. 9 Reinigungssatzung festgetretenen oder aufgetauten Schnee oder Eis auf den Gehwegen - soweit zumutbar - nicht löst und beräumt;

1.13. entgegen § 8 Abs. 10 Satz 1 Hydranten nicht von Schnee freihält und entsprechend Satz 2 Abflussrinnen und Straßeneinläufe bei beginnendem Tauwetter nicht von Schnee freihält;

1.14. entgegen § 8 Abs. 11 Satz 1 Reinigungssatzung bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege, Zugänge zur Fahrbahn sowie alle entsprechend 

§ 3 Abs. 2-5 aufgeführten Flächen nicht mit abstumpfenden Materialien streut;

1.15. entgegen § 8 Abs. 11 Satz 3 Reinigungssatzung Asche oder Kohlegrus zum Einsatz bringt;

1.16. entgegen § 8 Abs.11 Satz 5 Reinigungssatzung Baumscheiben und begrünte Flächen mit Salz bestreut oder salzhaltigen Schnee auf ihnen ablagert;

1.17. entgegen § 8 Abs. 12 Satz 2 nicht werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr mit der Beseitigung von nach 20.00 Uhr gefallenem Schnee und entstandener Eisglätte beginnt;

1.18. entgegen § 8 Abs. 13 Reinigungssatzung Streugut nach der Schneeschmelze nicht beräumt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG handeln auch die Betreiber von

Versorgungsleitungen, die durch Havarien (Rohrbrüche, Wasseraustritt oder ähnliches) entstehende

Glättestellen gemäß § 8 Abs. 3 Reinigungssatzung nicht absichern.

(3) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden. Zuständige Behörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i. V. m. § 52 Abs. 3 Nr. 1

SächsStrG ist die Stadtverwaltung Hohenstein-Ernstthal.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Hohenstein-Ernstthal in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Hohenstein-Ernstthal über die Stadtreinigung vom 26.10.1999,

veröffentlicht im Amtsblatt 12/1999, außer Kraft. Hohenstein-Ernstthal, den 27.02.2002

 

 

 

 

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